Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Vernichtung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 sind Sendungen oder Partien von Sendungen, wenn die Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft entweder untunlich oder nicht angebracht ist oder die Ausbreitung eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen befürchtet werden muss, durch unschädliche Beseitigung zu vernichten.Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, sind Sendungen oder Partien von Sendungen, wenn die Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft entweder untunlich oder nicht angebracht ist oder die Ausbreitung eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen befürchtet werden muss, durch unschädliche Beseitigung zu vernichten.
(2)Absatz 2,Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Partien oder Sendungen vernichtet werden:
Die unschädliche Beseitigung hat an dafür zugelassenen, geeigneten Orten (zB in Betrieben zur Entsorgung von biogenen Materialien) zu erfolgen;
Der Transport zu den zugelassenen, geeigneten Orten hat unter zollamtlicher Überwachung, das heißt in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40090532