Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Auferlegung einer Quarantäne
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 darf für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen eine Quarantäne auferlegt werden:Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, darf für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen eine Quarantäne auferlegt werden:
Die Pflanzen aus der betreffenden Partie oder aus der betreffenden Sendung sind, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorliegen, in einer Quarantänestation einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu halten;Die Pflanzen aus der betreffenden Partie oder aus der betreffenden Sendung sind, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorliegen, in einer Quarantänestation einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu halten;
Der Anmelder hat das Risiko der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Zeit der Quarantäne zu tragen, sofern dem Träger der Quarantänestation nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
(2)Absatz 2,Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Abs. 1 auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Absatz eins, auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40090533