Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Behandlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.
(2)Absatz 2,Behandlungen gemäß Abs. 1 dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:Behandlungen gemäß Absatz eins, dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Anmelder das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung zu tragen hat;
Vor der Freigabe zur zollamtlichen Abfertigung sind die Pflanzen einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;Vor der Freigabe zur zollamtlichen Abfertigung sind die Pflanzen einer neuerlichen Untersuchung gemäß Paragraph 23, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
Wird anlässlich dieser Untersuchung, die mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, die Anwesenheit der betreffenden Schadorganismen nochmals festgestellt, so sind die Pflanzen anschließend einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.Wird anlässlich dieser Untersuchung, die mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, die Anwesenheit der betreffenden Schadorganismen nochmals festgestellt, so sind die Pflanzen anschließend einer Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40090534