Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Zeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienjahr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2)Absatz 2,Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Beginn der Semesterferien (§ 3 Abs. 1 Z 4), deren Beginn durch die Studienkommission mit dem 1., 2. oder 3. Montag im Februar festzulegen ist.Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Beginn der Semesterferien (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,), deren Beginn durch die Studienkommission mit dem 1., 2. oder 3. Montag im Februar festzulegen ist.
(3)Absatz 3,Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. Juni.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40090682