Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zeugnisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der §§ 38, 38a und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäß Anlage 1 zu drucken.Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der Paragraphen 38, 38 a und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäß Anlage 1 zu drucken.
(2)Absatz 2,Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:
Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
Bezeichnung des Zeugnisses;
Bezeichnung des Studiums;
Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
Jahr des Studienabschlusses;
Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
Thema der Bachelorarbeit oder Masterarbeit, gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.
(3)Absatz 3,Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:
Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
Bezeichnung des Zeugnisses;
Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflichtmodul oder frei zu wählendes Modul oder entsprechende Lehrveranstaltung);
Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015
Schlagworte
Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul, Pflichtlehrveranstaltung, Wahlpflichtlehrveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40173069