Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anhang zum Diplom
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum studienabschließenden Zeugnis ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher Sprache sowie eine Übersetzung desselben in die englische Sprache auszustellen. Die zusätzliche Übersetzung in eine andere Sprache ist zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse des Studiums ist eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.
(3)Absatz 3,Bei Lehramtsstudien gelten Abs. 1 und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.Bei Lehramtsstudien gelten Absatz eins und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40173070