Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.07.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 211/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230.07.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 211/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 201.10.200729.07.2015 BGBl. II Nr. 204/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2015BGBl. II Nr. 211/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zeugnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der Paragraphen 38, 38 a und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäß Anlage 1 zu drucken.
  2. Absatz 2,Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Zeugnisses;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Studiums;
    5. Ziffer 5
      Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
    6. Ziffer 6
      Jahr des Studienabschlusses;
    7. Ziffer 7
      Erworbene Credits;
    8. Ziffer 8
      Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
    9. Ziffer 9
      Thema der Bachelorarbeit oder Masterarbeit, gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
    10. Ziffer 10
      Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
    11. Ziffer 11
      Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.
  3. Absatz 3,Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Zeugnisses;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
    5. Ziffer 5
      Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflichtmodul oder frei zu wählendes Modul oder entsprechende Lehrveranstaltung);
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
    7. Ziffer 7
      Beurteilung sowie
    8. Ziffer 8
      Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Schlagworte

Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul, Pflichtlehrveranstaltung, Wahlpflichtlehrveranstaltung

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005435

Dokumentnummer

NOR40173069