Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
1. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen
Ausnahme von der Bekanntmachungsverpflichtung von Kundenlimitaufträgen
§ 1.Paragraph eins,
Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, im Sinne des § 55 Abs. 2 WAG 2007 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, WAG 2007 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Dokumentnummer
NOR40090710