Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 203/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
2. Abschnitt
Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften
Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Börseunternehmen
§ 2.Paragraph 2,
Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß § 65 Abs. 2 BörseG ausgenommen, wenn Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, BörseG ausgenommen, wenn
das vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Bedingungen erfüllt, oderdas vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oderdie Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oderdie Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der Auftrag wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
(Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :,
lit. b und c aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 203/2017) d) Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.Litera b und c aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2017,) d) Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich. In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.
Schlagworte
Vorhandels-Transparenzvorschriften, Handelsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Dokumentnummer
NOR40195897