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§ 3 HTAusV

Fassungen
01.08.2017 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 203/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.201702.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 203/2017 · aufgehoben
§ 301.07.201731.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 172/2017
§ 319.10.201330.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 306/2013
§ 301.11.200718.10.2013 BGBl. II Nr. 214/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. II Nr. 203/2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

HTAusV

Index

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Multilaterale Handelssysteme (MTF)

Paragraph 3,

Betreiber von MTF sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, WAG 2007 ausgenommen, wenn

  1. Ziffer eins
    das vom Betreiber eines MTF betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
  3. Ziffer 3
    die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
    2. Absatz A, n, m, Punkt :,
      Litera b und c aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2017,)
    3. Litera d
      Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
    4. Litera e
      In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40195898