Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 203/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Multilaterale Handelssysteme (MTF)
§ 3.Paragraph 3,
Betreiber von MTF sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß § 68 Abs. 1 WAG 2007 ausgenommen, wenn Betreiber von MTF sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, WAG 2007 ausgenommen, wenn
das vom Betreiber eines MTF betriebene System eine der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Bedingungen erfüllt, oderdas vom Betreiber eines MTF betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oderdie Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oderdie Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der Auftrag wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Betreiber eines MTF betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
(Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :,
lit. b und c aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 203/2017)Litera b und c aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2017,) Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Dokumentnummer
NOR40195898