Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
2. Abschnitt
Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften
Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Börseunternehmen
§ 2.Paragraph 2,
Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß § 65 Abs. 2 BörseG ausgenommen, wenn Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, BörseG ausgenommen, wenn
das vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Bedingungen erfüllt, oderdas vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oderdie Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oderdie Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der Auftrag wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
Nach Gesamtausführung des sichtbaren Teils des Auftrages wird jeweils ein neuer Teil des Gesamtauftrages im Auftragsbuch sichtbar gemacht.
Das Gesamtvolumen des Auftrags beträgt mindestens 1.000 Stück und alle sichtbaren Teile des Auftrags mit Ausnahme des letzten sichtbaren Auftragsteils haben jeweils ein Volumen von mindestens 100 Stück.
Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.
Schlagworte
Vorhandels-Transparenzvorschriften, Handelsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017
Dokumentnummer
NOR40090711