Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen
Sperrfristen und Handelsverbote
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten (§ 3 Z 2) erteilen dürfen (Sperrfristen).Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten (Paragraph 3, Ziffer 2,) erteilen dürfen (Sperrfristen).
(2)Absatz 2,Als angemessen im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzusehen.Als angemessen im Sinne des Absatz eins, ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, anzusehen.
(3)Absatz 3,Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Abs. 1 auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Absatz eins, auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Art. 19 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 1.Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Artikel 19, Absatz 12, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, und Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, Amtsblatt Nummer L 88 vom 05.04.2016 Seite 1.
(5)Absatz 5,Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hiefür aufzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40186068