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§ 8 ECV 2007

Fassungen
01.02.2012 bis 14.08.2016 — BGBl. II Nr. 30/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.08.201602.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 214/2016 · aufgehoben
§ 801.02.201214.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 30/2012
§ 801.11.200731.01.2012 BGBl. II Nr. 213/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. II Nr. 30/2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2016danach: BGBl. II Nr. 214/2016

Abkürzung

ECV 2007

Index

21/05 Börse

Text

3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

Sperrfristen und Handelsverbote

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten (Paragraph 3, Ziffer 2,) erteilen dürfen (Sperrfristen).
  2. Absatz 2,Als angemessen im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls die Zeiträume
    1. Ziffer eins
      von 3 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartalszahlen und
    2. Ziffer 2
      von 6 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Jahreszahlen
    anzusehen.
  3. Absatz 3,Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Absatz eins, auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereiches in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewähren, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht der Vorschrift des Paragraph 48 b, BörseG zuwiderläuft.
  5. Absatz 5,Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hiefür aufzuzeichnen.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40135993