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§ 8 ECV 2007

Fassungen
15.08.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 214/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.08.201602.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 214/2016 · aufgehoben
§ 801.02.201214.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 30/2012
§ 801.11.200731.01.2012 BGBl. II Nr. 213/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.08.2016BGBl. II Nr. 214/2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ECV 2007

Index

21/05 Börse

Text

3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

Sperrfristen und Handelsverbote

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten (Paragraph 3, Ziffer 2,) erteilen dürfen (Sperrfristen).
  2. Absatz 2,Als angemessen im Sinne des Absatz eins, ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, anzusehen.
  3. Absatz 3,Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Absatz eins, auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Marktmissbrauchsrechts gewähren. Bei diesen maßgeblichen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen gemäß Artikel 19, Absatz 12, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, und Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften, Amtsblatt Nummer L 88 vom 05.04.2016 Seite 1.
  5. Absatz 5,Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hiefür aufzuzeichnen.

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186068