Rechtstracker.at

§ 9 ECV 2007

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 213/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.11.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 213/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. II Nr. 213/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ECV 2007

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Orders nach Paragraph 8, Absatz eins, sind solche Orders gleichzusetzen, die von
    1. Ziffer eins
      Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im Namen und/oder für Rechnung eines Dritten,
    2. Ziffer 2
      Dritten im Namen und/oder für Rechnung von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder
    3. Ziffer 3
      juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften, die direkt oder indirekt von einer Person aus einem Vertraulichkeitsbereich kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend einer solchen Person entsprechen,
    erteilt werden.
  2. Absatz 2,Orders, die im Rahmen einer Verpflichtung als Market Maker, Specialist oder Betreuer in Auktion von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im üblichen Ausmaß erteilt werden, sind Orders nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40090726