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Art. 12

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 12

Privilegien und Immunitäten des Generaldirektors

1. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Protokolls genießt der Generaldirektor während der Dauer seines Mandats die vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den Diplomaten vergleichbaren Ranges gewährten Privilegien und Immunitäten.

2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090756