Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 12
Privilegien und Immunitäten des Generaldirektors
1. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Protokolls genießt der Generaldirektor während der Dauer seines Mandats die vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den Diplomaten vergleichbaren Ranges gewährten Privilegien und Immunitäten.
2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090756