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Art. 13

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 13

Zweck und Grenzen der Immunität

1. Die in den Artikeln 9, 10 und 12 dieses Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die gänzliche Unabhängigkeit der bevorrechtigten Personen, sicherzustellen. Sie werden nicht zum persönlichen Vorteil der betroffenen Personen gewährt.

2. Solche Immunitäten können aufgehoben werden:

a) im Fall des Generaldirektors vom Rat der Organisation;

b) im Fall von Angestellten durch den Generaldirektor oder die an seiner Stelle handelnde Person wie in Artikel römisch sechs Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens vorgesehen;

c) im Fall eines Staatenvertreters durch den betroffenen Vertragsstaat; und es besteht die Pflicht, dies in einem bestimmten Fall zu tun, wenn die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Immunität gewährt wurde, erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090757