Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten dieses Protokolls
Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung, die Beachtung von Polizei-, Gesundheitsvorschriften sowie Vorschriften betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltvorschriften zu erleichtern sowie jeden Missbrauchs der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Schlagworte
Polizeivorschrift
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090758