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Art. 15

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 15

Sicherheit und öffentliche Ordnung

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragstaaten dieses Protokolls, im Interesse ihrer Sicherheit Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

2. Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls es für erforderlich erachtet, Maßnahmen für seine Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu ergreifen, tritt er, es sei denn, dies ist nicht möglich, so rasch wie die Umstände dies gestatten an die Organisation heran, um die zum Schutz der Interessen der Organisation erforderlichen Maßnahmen durch gegenseitige Vereinbarung festzulegen.

3. Die Organisation arbeitet mit der Regierung eines solchen Vertragsstaats des Protokolls zusammen, um jede aus ihrer Tätigkeit resultierende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eines solchen Vertragsstaates des Protokolls zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090759