Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 17
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls
1. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Art. 19 dieses Protokolls vorgelegt werden.1. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Artikel 19, dieses Protokolls vorgelegt werden.
2. Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls beabsichtigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, teilt er dies dem Generaldirektor mit, der unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090761