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Art. 18

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 18

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Artikel 19, dieses Protokolls vorgelegt werden.

2. Der Generaldirektor informiert unverzüglich die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls von der Mitteilung der die Schiedsgerichtsbarkeit beantragenden Partei.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090762