Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 18
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Art. 19 dieses Protokolls vorgelegt werden.1. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Artikel 19, dieses Protokolls vorgelegt werden.
2. Der Generaldirektor informiert unverzüglich die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls von der Mitteilung der die Schiedsgerichtsbarkeit beantragenden Partei.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090762