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Art. 21

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 21

Änderungsverfahren

1. Änderungen dieses Protokolls können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden und sind vom Generaldirektor der Organisation den anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls mitzuteilen.

2. Der Generaldirektor beruft ein Treffen der Vertragsstaaten dieses Protokolls ein. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien den vorgeschlagenen Text der Änderung annimmt, wird er vom Generaldirektor an die Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Annahme entsprechend ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen weitergeleitet.

3. Alle Änderungen treten am dreißigsten Tag, nachdem alle Vertragsparteien dieses Protokolls den Generaldirektor von ihrer diesbezüglichen Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090765