Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 21
Änderungsverfahren
1. Änderungen dieses Protokolls können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden und sind vom Generaldirektor der Organisation den anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls mitzuteilen.
2. Der Generaldirektor beruft ein Treffen der Vertragsstaaten dieses Protokolls ein. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien den vorgeschlagenen Text der Änderung annimmt, wird er vom Generaldirektor an die Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Annahme entsprechend ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen weitergeleitet.
3. Alle Änderungen treten am dreißigsten Tag, nachdem alle Vertragsparteien dieses Protokolls den Generaldirektor von ihrer diesbezüglichen Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090765