Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 22
Besondere Vereinbarungen
1. Die Bestimmungen dieses Protokolls begrenzen oder beeinträchtigen nicht die Bestimmungen anderer von der Organisation und einem Vertragsstaat dieses Protokolls hinsichtlich der Ansiedlung des Sitzes, von Regionalbüros, Laboratorien oder anderer Anlagen in diesem Vertragsstaat abgeschlossener internationaler Vereinbarungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Protokolls und jenen einer solchen internationalen Vereinbarung, haben die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarung Vorrang.
2. Dieses Protokoll hindert seine Vertragsstaaten nicht am Abschluss anderer internationaler Vereinbarungen mit der Organisation, die die Bestimmungen dieses Protokolls bestätigen, ergänzen, ausweiten oder ausdehnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090766