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Art. 3

Fassungen
ab 22.02.2007 — BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.02.2007 BGBl. III Nr. 96/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.02.2007BGBl. III Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten

1. Die Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.

2. Kein Vertreter öffentlicher Behörden darf diese ohne die ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines bevollmächtigten Vertreters betreten.

3. Bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, die sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wo die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung nicht möglich ist, darf die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

4. Die Organisation wird nicht erlauben, dass ihre Gebäude oder Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die wegen der Begehung oder des Versuchs der Begehung eines Verbrechens gesucht werden oder die gerade ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen oder die Ausweisung angeordnet worden ist oder die von den zuständigen Behörden wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005443

Dokumentnummer

NOR40090747