Rechtstracker.at

§ 10 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Verfügung über die Quote nach Beendigung des Pachtverhältnisses

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
    1. Ziffer eins
      Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, erlangt bzw. erworben, und stimmt im Falle des Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer 3, MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder
    2. Ziffer 2
      Referenzmengen gemäß Paragraph 8, MGV 1995 oder Paragraph 8, MGV 1999 erworben, oder
    3. Ziffer 3
      Quoten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MOG 2007 erworben,
    so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.
  2. Absatz 2,Anstelle einer Übertragung gemäß Absatz eins, kann der Pächter die in Absatz eins, genannten Mengen gemäß Paragraph 8, übertragen.
  3. Absatz 3,Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen. Dieser Käufer hat die weiteren davon berührten Käufer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Mengen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090781