Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Verfügung über die Quote nach Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, erlangt bzw. erworben, und stimmt im Falle des § 75b Abs. 1 Z 3 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oderEinzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, erlangt bzw. erworben, und stimmt im Falle des Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer 3, MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder Referenzmengen gemäß § 8 MGV 1995 oder § 8 MGV 1999 erworben, oderReferenzmengen gemäß Paragraph 8, MGV 1995 oder Paragraph 8, MGV 1999 erworben, oder
Quoten gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b MOG 2007 erworben,Quoten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MOG 2007 erworben,
so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.
(2)Absatz 2,Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.Anstelle einer Übertragung gemäß Absatz eins, kann der Pächter die in Absatz eins, genannten Mengen gemäß Paragraph 8, übertragen.
(3)Absatz 3,Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen. Dieser Käufer hat die weiteren davon berührten Käufer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen. Dieser Käufer hat die weiteren davon berührten Käufer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
(4)Absatz 4,Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Mengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Mengen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090781