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§ 9 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Zeitweilige Übertragung von Quoten (Quotenleasing)

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Quotenleasing gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des MOG 2007 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Käufer so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Absatz 2, noch möglich ist.
    2. Ziffer 2
      Bei Anzeige des Quotenleasings einer Almquote sind die Betriebsnummern der Almbetriebe anzugeben.
    3. Ziffer 3
      Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing - ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 11, – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden. Abweichend vom ersten Satz kann die Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen in den folgenden Zwölfmonatszeiträumen für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Quote für Lieferungen angeliefert hat.
    5. Ziffer 5
      Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Quote von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Quote für Lieferungen des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen.
  2. Absatz 2,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Käufer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Käufer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren, und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.
  3. Absatz 3,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Käufer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090780