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§ 8 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Übertragung von Quoten (Handelbarkeit)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Übertragung von Quoten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Käufer. Übertragungen von Quoten für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis 31. Dezember anzuzeigen.
    2. Ziffer 2
      Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Quoten erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Quote dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
    3. Ziffer 3
      Bei Anzeige der Übertragung einer Almquote sind die Betriebsnummern der Almbetriebe anzugeben.
    4. Ziffer 4
      Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Quote von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Quote für Lieferungen des abgebenden Betriebs ist geringer.
    5. Ziffer 5
      Bei Abgabe der gesamten Quote eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, dass er die Lieferung von Milch aufgeben will.
    6. Ziffer 6
      Bei Abgabe von mehr als 50% der Quote eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, dass er diesen Anteil der Quote nicht für die Lieferung für seinen Betrieb benötigt.
    7. Ziffer 7
      Der Erwerber hat darzulegen, dass er diese zusätzliche Quote zur Verbesserung der Struktur seines Milch erzeugenden Betriebs benötigt, insbesondere weil er
      1. Litera a
        innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
      2. Litera b
        Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
      3. Litera c
        die zum Erwerb vorgesehene Quote für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
    8. Ziffer 8
      Soweit der Erwerber über keine einzelbetriebliche Quote verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Ziffer 7, gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Erwerb der Quote für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
    Werden mit der Anzeige keine Angaben gemäß Ziffer 5 bis 8 gemacht, wird die Übertragung der Quote nicht wirksam. Treten bei den Angaben begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 bis 8 auf, so hat der gemäß Ziffer eins, zuständige Käufer die Anzeige der AMA zur Entscheidung vorzulegen, ob die Übertragung durchgeführt werden kann. Werden nach der Überprüfung von der AMA die Zweifel bestätigt, wird die Übertragung nicht wirksam.
  2. Absatz 2,Quoten, die gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 11, vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Absatz eins, übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß Paragraph 7, vorübergehend übertragenen Quote ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständigen Käufer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Quote im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
  4. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Käufer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Käufer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren, und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Quote für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
  5. Absatz 5,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Käufer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090779