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§ 7 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Verpachtung an Mehrere

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn ein Betriebsinhaber alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera b, MOG 2007 an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Quote dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzeigt und
    2. Ziffer 2
      die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung der Quote entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
    4. Ziffer 4
      Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Käufer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  4. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Käufer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluss der Bestätigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der AMA zu melden.
  5. Absatz 5,Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Quote, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090778