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§ 6 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Aufteilung eines Betriebs

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen Milch erzeugenden Betriebe die Quote, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.
  2. Absatz 2,Ist eine Aufteilung gemäß Absatz eins, nicht möglich, ist die Quote entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
  3. Absatz 3,Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, nicht zustande, so ist die Quote auf die Milch erzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, in dem die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar eine Quote auf den neuen Milch erzeugenden Betrieb übergehen kann. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einmähdige Wiesen zur Hälfte, Mähwiesen und Mähweiden mit zwei oder mehr Nutzungen, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Aufteilung der Quote ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Käufer zu benachrichtigen hat.
  5. Absatz 5,Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Quote gemäß Absatz eins, oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Quote erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb oder, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.
  6. Absatz 6,Erfolgt die Aufteilung gemäß Absatz eins bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Quoten anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090777