(3)Absatz 3,Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Quote auf die Milch erzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, in dem die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar eine Quote auf den neuen Milch erzeugenden Betrieb übergehen kann. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einmähdige Wiesen zur Hälfte, Mähwiesen und Mähweiden mit zwei oder mehr Nutzungen, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, nicht zustande, so ist die Quote auf die Milch erzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, in dem die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar eine Quote auf den neuen Milch erzeugenden Betrieb übergehen kann. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einmähdige Wiesen zur Hälfte, Mähwiesen und Mähweiden mit zwei oder mehr Nutzungen, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.