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§ 5 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die einzelbetriebliche Quote steht dem über den jeweiligen Betrieb Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber) zu.
  2. Absatz 2,Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die einzelbetriebliche Quote des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat dies der AMA zu melden.
  3. Absatz 3,Bei Änderung des Verfügungsrechts über den Milch erzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die einzelbetriebliche Quote in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Schlagworte

Ortslage

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090776