Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die einzelbetriebliche Quote steht dem über den jeweiligen Betrieb Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber) zu.
(2)Absatz 2,Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die einzelbetriebliche Quote des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat dies der AMA zu melden.
(3)Absatz 3,Bei Änderung des Verfügungsrechts über den Milch erzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die einzelbetriebliche Quote in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090776