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§ 16 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Zuweisung nicht genützter Quoten für Lieferungen (Saldierung)

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Überschussabgabe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MOG 2007 erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Käufer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Überschussabgabe, ausgedrückt in Euro/100 kg und aufgerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Im Falle, dass die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MOG 2007. In diesem Fall ist keine Überschussabgabe zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die AMA hat bei dem nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MOG 2007 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erstatteten Meldungen der Käufer gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erfolgten Erhebung der Überschussabgabe gemäß Paragraph 23, nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.
  4. Absatz 4,Ein Milcherzeuger, der auf die Quote eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für die gesamte auf die fremde Quote abgelieferte Milchmenge die Überschussabgabe zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090787