Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Zuweisung nicht genützter Quoten für Lieferungen (Saldierung)
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Berechnung der Überschussabgabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 MOG 2007 erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Käufer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Überschussabgabe, ausgedrückt in Euro/100 kg und aufgerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.Die Berechnung der Überschussabgabe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MOG 2007 erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Käufer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Überschussabgabe, ausgedrückt in Euro/100 kg und aufgerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Im Falle, dass die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 MOG 2007. In diesem Fall ist keine Überschussabgabe zu entrichten.Im Falle, dass die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MOG 2007. In diesem Fall ist keine Überschussabgabe zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die AMA hat bei dem nach § 10 Abs. 2 Z 2 MOG 2007 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erstatteten Meldungen der Käufer gemäß § 24 Abs. 1 und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erfolgten Erhebung der Überschussabgabe gemäß § 23 nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.Die AMA hat bei dem nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MOG 2007 zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erstatteten Meldungen der Käufer gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum erfolgten Erhebung der Überschussabgabe gemäß Paragraph 23, nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.
(4)Absatz 4,Ein Milcherzeuger, der auf die Quote eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für die gesamte auf die fremde Quote abgelieferte Milchmenge die Überschussabgabe zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090787