Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Beförderung von Milch
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositionen 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Menge und KN-Code der beförderten Ware,
Datum der Versendung sowie
eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), dass die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfasst ist.eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), dass die beförderte Ware von den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfasst ist.
(2)Absatz 2,Bei jeder Beförderung von in Abs. 1 genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und der Erklärung eines Käufers, dass die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten erfasst ist, mitzuführen.Bei jeder Beförderung von in Absatz eins, genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und der Erklärung eines Käufers, dass die beförderte Ware von den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfasst ist, mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090788