Rechtstracker.at

§ 17 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Beförderung von Milch

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositionen 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
    2. Ziffer 2
      Menge und KN-Code der beförderten Ware,
    3. Ziffer 3
      Datum der Versendung sowie
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), dass die beförderte Ware von den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfasst ist.
  2. Absatz 2,Bei jeder Beförderung von in Absatz eins, genannten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ist eine Bestätigung des Versandbetriebs mit den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und der Erklärung eines Käufers, dass die beförderte Ware von den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfasst ist, mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090788