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§ 18 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Zulassung des Käufers

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Käufer, die am 30. Juni 2007 aufgrund früherer Rechtsvorschriften als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zugelassen waren oder als zugelassen galten, gelten als zugelassen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte.
  2. Absatz 2,Käufern,
    1. Ziffer eins
      die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach dem 30. Juni 2007 aufnehmen oder
    2. Ziffer 2
      bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
    wird die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der AMA mittels eines bei der AMA aufgelegten Formblatts einzureichen. Im Antrag sind die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 23, Absatz 2, Litera c und d der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, abzugeben. Weiters haben sich die Käufer zu verpflichten, die Qualität und die Wert bestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage 1 angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 19,) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.
  3. Absatz 3,Der Betriebsinhaber darf nur an Käufer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Käufer geliefert, hat der Käufer für diese Lieferung die Überschussabgabe zu entrichten. Liefert ein Betriebsinhaber entgegen Paragraph 17, direkt an einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, hat der Betriebsinhaber die Überschussabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Absatz 4, oder 5 entzogen, hat der Käufer dies unverzüglich dem Betriebsinhaber mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Überschussabgabe zu entrichten, ohne den Betriebsinhaber damit zu belasten.
  4. Absatz 4,Neben den in Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, angeführten Fällen ist die Zulassung dem Käufer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.
  5. Absatz 5,Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Käufers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, erfolgen, oder
    2. Ziffer 2
      der Käufer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Käufer mitteilt oder
    3. Ziffer 3
      der Käufer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Käufer tätig ist.
  6. Absatz 6,Eine neuerliche Zulassung gemäß Absatz 2, ist zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      durch einen Käufer, dessen Zulassung gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, entzogen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, entzogen worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Käufer.
    Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 23, Absatz 4, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, zu prüfen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090789