Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Zulassung des Käufers
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Käufer, die am 30. Juni 2007 aufgrund früherer Rechtsvorschriften als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zugelassen waren oder als zugelassen galten, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte.Käufer, die am 30. Juni 2007 aufgrund früherer Rechtsvorschriften als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zugelassen waren oder als zugelassen galten, gelten als zugelassen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte.
(2)Absatz 2,Käufern,
die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach dem 30. Juni 2007 aufnehmen oder
bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der AMA mittels eines bei der AMA aufgelegten Formblatts einzureichen. Im Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 abzugeben. Weiters haben sich die Käufer zu verpflichten, die Qualität und die Wert bestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage 1 angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 19) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.wird die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der AMA mittels eines bei der AMA aufgelegten Formblatts einzureichen. Im Antrag sind die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 23, Absatz 2, Litera c und d der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, abzugeben. Weiters haben sich die Käufer zu verpflichten, die Qualität und die Wert bestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage 1 angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 19,) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.
(3)Absatz 3,Der Betriebsinhaber darf nur an Käufer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Käufer geliefert, hat der Käufer für diese Lieferung die Überschussabgabe zu entrichten. Liefert ein Betriebsinhaber entgegen § 17 direkt an einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, hat der Betriebsinhaber die Überschussabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Käufer dies unverzüglich dem Betriebsinhaber mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Überschussabgabe zu entrichten, ohne den Betriebsinhaber damit zu belasten.Der Betriebsinhaber darf nur an Käufer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Käufer geliefert, hat der Käufer für diese Lieferung die Überschussabgabe zu entrichten. Liefert ein Betriebsinhaber entgegen Paragraph 17, direkt an einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, hat der Betriebsinhaber die Überschussabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Absatz 4, oder 5 entzogen, hat der Käufer dies unverzüglich dem Betriebsinhaber mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Überschussabgabe zu entrichten, ohne den Betriebsinhaber damit zu belasten.
(4)Absatz 4,Neben den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Käufer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.Neben den in Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, angeführten Fällen ist die Zulassung dem Käufer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.
(5)Absatz 5,Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn
trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Käufers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 16 Abs. 4 erfolgen, odertrotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Käufers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, erfolgen, oder
der Käufer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Käufer mitteilt oder
der Käufer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Käufer tätig ist.
(6)Absatz 6,Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:Eine neuerliche Zulassung gemäß Absatz 2, ist zu beantragen:
durch einen Käufer, dessen Zulassung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 entzogen worden ist, oderdurch einen Käufer, dessen Zulassung gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, entzogen worden ist, oder
durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oderdurch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, entzogen worden ist, oder
durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Käufer.durch einen Käufer, dem die Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Käufer.
Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zu prüfen.Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 23, Absatz 4, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, zu prüfen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090789