Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Berechnung der einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Käufer hat dem Betriebsinhaber jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Käufer hat auf Antrag des Betriebsinhabers oder aus sonstigem Grund die Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Betriebsinhaber und der AMA mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wechselt der Betriebsinhaber den Käufer, hat der neue Käufer die Berechnung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat dem Käufer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 20) mitzuteilen.Der Betriebsinhaber hat dem Käufer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 20,) mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Wenn der Betriebsinhaber keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Betriebsinhaber und gegebenenfalls der Käufer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (§ 20) mitzuteilen.Wenn der Betriebsinhaber keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Betriebsinhaber und gegebenenfalls der Käufer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Paragraph 20,) mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Betriebsinhaber im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe durch Bescheid mitteilen.Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Betriebsinhaber im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe durch Bescheid mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090793