Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Erhebung der Überschussabgabe
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Käufer hat dem Betriebsinhaber den Betrag der Überschussabgabe vom Entgelt für die im (dem Ende des dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgenden) August gelieferten Milchmengen (Milchgeld für August) abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Überschussabgabe überschreiten, dem Betriebsinhaber zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.Der Käufer hat dem Betriebsinhaber den Betrag der Überschussabgabe vom Entgelt für die im (dem Ende des dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgenden) August gelieferten Milchmengen (Milchgeld für August) abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Absatz 2, einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Absatz 2,, die die tatsächlich zu entrichtende Überschussabgabe überschreiten, dem Betriebsinhaber zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Absatz 3, zu überweisen.
(2)Absatz 2,Sobald die Lieferungen eines Betriebsinhabers seine Quote für Lieferungen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Quote überschreitenden Lieferungen als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten; der Betriebsinhaber kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
(3)Absatz 3,Der Käufer hat die Zahlungen auf die Überschussabgabe bis zum Zeitpunkt der Überweisung an die AMA auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Käufer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Käufer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.
(4)Absatz 4,Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 zu berechnen.Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Überschussabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090794