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§ 22 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Berechnung der einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Käufer hat dem Betriebsinhaber jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Käufer hat auf Antrag des Betriebsinhabers oder aus sonstigem Grund die Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Betriebsinhaber und der AMA mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Wechselt der Betriebsinhaber den Käufer, hat der neue Käufer die Berechnung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat dem Käufer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 20,) mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wenn der Betriebsinhaber keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Betriebsinhaber und gegebenenfalls der Käufer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Paragraph 20,) mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Betriebsinhaber im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Quote für Lieferungen einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Quote für Direktverkäufe durch Bescheid mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090793