Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Meldepflichten des Käufers
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Käufer übersendet der AMA vor dem 15. Mai nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
Name und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
die der Abrechnung zugrunde gelegte Quote,
den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Quote,
die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes und die angelieferten Fetteinheiten, jeweils getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Liefermenge,
die Liefermenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Käufer selbst verrechnet wurden,
die an andere Käufer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Käufern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Quote,
die Summe aller seinen Lieferanten im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Quoten, getrennt nach Quoten für Heimbetriebe und Quoten für Almen,
die Summe der Lieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Lieferungen, die von Betriebsinhabern mit und ohne Quote sowie für Heimbetriebe und für Almen erfolgt sind,
den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Lieferungen,
den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Quoten,
die nicht ausgenützten Anteile der Quoten,
die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 15 befristet zugeteilten Quoten,die Summe der gemäß Paragraph 13, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 15, befristet zugeteilten Quoten,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe,
die Summe der befristeten Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen,
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen, sowie
die den einzelnen Betriebsinhabern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Quoten für Lieferungen und Quoten für Direktverkäufe,
die im Wege von Nutzungserklärungen genutzten Quoten.
Die Angaben gemäß Z 1 bis 7 sind für jeden Betriebsinhaber getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Z 8 bis 19 beziehen sich auf alle Betriebsinhaber.Die Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 sind für jeden Betriebsinhaber getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Ziffer 8 bis 19 beziehen sich auf alle Betriebsinhaber.
(2)Absatz 2,Der Käufer übersendet der AMA bis 31. Juli nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Überschussabgabenanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Betriebsinhaber sowie der Betriebsinhaber, die auch über eine Quote für Direktverkäufe verfügen, und der Betriebsinhaber, denen nach § 16 Quoten zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Quoten, die Summe der überschussabgabepflichtigen Lieferungen, die Summe der abzuführenden Überschussabgaben und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Z 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Betriebsinhaber folgende Daten enthalten:Der Käufer übersendet der AMA bis 31. Juli nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Überschussabgabenanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Betriebsinhaber sowie der Betriebsinhaber, die auch über eine Quote für Direktverkäufe verfügen, und der Betriebsinhaber, denen nach Paragraph 16, Quoten zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Quoten, die Summe der überschussabgabepflichtigen Lieferungen, die Summe der abzuführenden Überschussabgaben und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Ziffer 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Ziffer 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Betriebsinhaber folgende Daten enthalten:
Name und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
die der Überschussabgabeanmeldung zugrunde gelegte Quote,
der der Überschussabgabeanmeldung zugrunde gelegte repräsentative Fettgehalt der Quote,
die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes und die angelieferten Fetteinheiten, jeweils getrennt nach Monaten sowie in Summe,
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Liefermenge,
die Liefermenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
die vom Käufer selbst verrechnet wurden,
die an andere Käufer weiterverrechnet wurden und
die von anderen Käufern rechnungsmäßig übernommen wurden,
die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Quote,
die nach § 13 wieder zugeteilten Quoten,die nach Paragraph 13, wieder zugeteilten Quoten,
die zu entrichtende Überschussabgabe, getrennt nach Basisabgabe und Abgabe mit Zuschlag,
die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen, sowie
die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Käufer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Betriebsinhaber an die AMA zu übermitteln:
wenn vorhanden, die Liefernummer,
die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
die gelieferten Fetteinheiten sowie
wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.
(4)Absatz 4,Der Käufer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.Der Käufer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Absatz 2, jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
(5)Absatz 5,Der Käufer hat die Überschussabgabe bis 30. September nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekannt gegebene Konto abzuführen.
(6)Absatz 6,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 4 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 4 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
(7)Absatz 7,Der Käufer hat die Nutzungserklärung gemäß § 14 Abs. 5 und 6 bis 15. März des laufenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.Der Käufer hat die Nutzungserklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und 6 bis 15, März des laufenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.
Schlagworte
Überschreitung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090795