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§ 24 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Meldepflichten des Käufers

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Käufer übersendet der AMA vor dem 15. Mai nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
    1. Ziffer eins
      Name und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
    2. Ziffer 2
      die der Abrechnung zugrunde gelegte Quote,
    3. Ziffer 3
      den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Quote,
    4. Ziffer 4
      die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes und die angelieferten Fetteinheiten, jeweils getrennt nach Monaten sowie in Summe,
    5. Ziffer 5
      die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Liefermenge,
    6. Ziffer 6
      die Liefermenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
      1. Litera a
        die vom Käufer selbst verrechnet wurden,
      2. Litera b
        die an andere Käufer weiterverrechnet wurden und
      3. Litera c
        die von anderen Käufern rechnungsmäßig übernommen wurden,
    7. Ziffer 7
      die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Quote,
    8. Ziffer 8
      die Summe aller seinen Lieferanten im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Quoten, getrennt nach Quoten für Heimbetriebe und Quoten für Almen,
    9. Ziffer 9
      die Summe der Lieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Lieferungen, die von Betriebsinhabern mit und ohne Quote sowie für Heimbetriebe und für Almen erfolgt sind,
    10. Ziffer 10
      den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Lieferungen,
    11. Ziffer 11
      den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Quoten,
    12. Ziffer 12
      die nicht ausgenützten Anteile der Quoten,
    13. Ziffer 13
      die Überlieferungen,
    14. Ziffer 14
      die Summe der gemäß Paragraph 13, wieder zugeteilten sowie der gemäß Paragraph 15, befristet zugeteilten Quoten,
    15. Ziffer 15
      die Summe der befristeten Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe,
    16. Ziffer 16
      die Summe der befristeten Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen,
    17. Ziffer 17
      die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen, sowie
    18. Ziffer 18
      die den einzelnen Betriebsinhabern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Quoten für Lieferungen und Quoten für Direktverkäufe,
    19. Ziffer 19
      die im Wege von Nutzungserklärungen genutzten Quoten.
    Die Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 sind für jeden Betriebsinhaber getrennt anzuführen, die Angaben gemäß Ziffer 8 bis 19 beziehen sich auf alle Betriebsinhaber.
  2. Absatz 2,Der Käufer übersendet der AMA bis 31. Juli nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Überschussabgabenanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl der Betriebsinhaber sowie der Betriebsinhaber, die auch über eine Quote für Direktverkäufe verfügen, und der Betriebsinhaber, denen nach Paragraph 16, Quoten zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Quoten, die Summe der überschussabgabepflichtigen Lieferungen, die Summe der abzuführenden Überschussabgaben und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Ziffer 2, 4 und 6 bis 9 ermittelten Summen bzw. gemäß Ziffer 3 und 5 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden Betriebsinhaber folgende Daten enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
    2. Ziffer 2
      die der Überschussabgabeanmeldung zugrunde gelegte Quote,
    3. Ziffer 3
      der der Überschussabgabeanmeldung zugrunde gelegte repräsentative Fettgehalt der Quote,
    4. Ziffer 4
      die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes und die angelieferten Fetteinheiten, jeweils getrennt nach Monaten sowie in Summe,
    5. Ziffer 5
      die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Liefermenge,
    6. Ziffer 6
      die Liefermenge und deren Fetteinheiten, getrennt aufgeführt nach jenen Mengenanteilen,
      1. Litera a
        die vom Käufer selbst verrechnet wurden,
      2. Litera b
        die an andere Käufer weiterverrechnet wurden und
      3. Litera c
        die von anderen Käufern rechnungsmäßig übernommen wurden,
    7. Ziffer 7
      die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Quote,
    8. Ziffer 8
      die nach Paragraph 13, wieder zugeteilten Quoten,
    9. Ziffer 9
      die zu entrichtende Überschussabgabe, getrennt nach Basisabgabe und Abgabe mit Zuschlag,
    10. Ziffer 10
      die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen, sowie
    11. Ziffer 11
      die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Quoten für Lieferungen in Quoten für Direktverkäufe und in Umwandlungen von Quoten für Direktverkäufe in Quoten für Lieferungen.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Käufer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Betriebsinhaber an die AMA zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Betriebsnummer,
    2. Ziffer 2
      wenn vorhanden, die Liefernummer,
    3. Ziffer 3
      die Liefermenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
    4. Ziffer 4
      die gelieferten Fetteinheiten sowie
    5. Ziffer 5
      wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.
  4. Absatz 4,Der Käufer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Absatz 2, jeweils bis zum 1. November, 1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.
  5. Absatz 5,Der Käufer hat die Überschussabgabe bis 30. September nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums auf das von der AMA bekannt gegebene Konto abzuführen.
  6. Absatz 6,Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Absatz eins bis 4 genannten Angaben mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in der von der AMA festgelegten Form vorzulegen.
  7. Absatz 7,Der Käufer hat die Nutzungserklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und 6 bis 15, März des laufenden Zwölfmonatszeitraums der AMA zu übermitteln.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090795