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§ 25 MQuV 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.07.200714.10.2015 BGBl. II Nr. 209/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchquoten-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 209/2007

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Abkürzung

MQuV 2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.

Text

Mehrere Käufer

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Liefert der Betriebsinhaber Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, hat er den Käufer zu bestimmen, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Betriebsinhaber hat alle Käufer von der Bestimmung des zuständigen Käufers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die Käufer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Käufers durch den Betriebsinhaber ist jeder Käufer berechtigt, Zahlungen auf die Überschussabgabe einzubehalten. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2 und 3 sind dabei anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Käufer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20005444

Dokumentnummer

NOR40090796