Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Mehrere Käufer
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Liefert der Betriebsinhaber Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, hat er den Käufer zu bestimmen, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Betriebsinhaber hat alle Käufer von der Bestimmung des zuständigen Käufers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Käufer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Käufers durch den Betriebsinhaber ist jeder Käufer berechtigt, Zahlungen auf die Überschussabgabe einzubehalten. § 23 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.Die Käufer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Käufers durch den Betriebsinhaber ist jeder Käufer berechtigt, Zahlungen auf die Überschussabgabe einzubehalten. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2 und 3 sind dabei anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Käufer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090796