Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Muster und Formblätter
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Soweit von der AMA für Anzeigen und Anträge Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden oder Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten. Die AMA kann die Übermittlung von Anzeigen, Meldungen und Anträgen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.
(2)Absatz 2,Soweit in den Formblättern auf die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 verwiesen wird, gilt als auf die vorliegende Verordnung verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090805