Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,.
Text
Strafbestimmungen
§ 35.Paragraph 35,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
Milch als Käufer übernimmt, ohne gemäß § 18 zugelassen zu sein,Milch als Käufer übernimmt, ohne gemäß Paragraph 18, zugelassen zu sein,
es als Käufer unterlässt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage 1 zu § 19 überprüfen zu lassen,es als Käufer unterlässt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage 1 zu Paragraph 19, überprüfen zu lassen,
als Betriebsinhaber Nachweise gemäß § 20 zur Erlangung von Quoten vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,als Betriebsinhaber Nachweise gemäß Paragraph 20, zur Erlangung von Quoten vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
Milch eines anderen Betriebsinhabers abliefert oder Milch oder Milcherzeugnisse eines anderen Betriebsinhabers im Rahmen der eigenen Quote für Direktverkäufe vermarktet,
entgegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 als überschussabgabenpflichtiger Käufer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Überschussabgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.entgegen Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, als überschussabgabenpflichtiger Käufer den geschuldeten Betrag nicht erhebt oder den geschuldeten Betrag entgegen der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Überschussabgabe im Milchsektor nicht rechtzeitig entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40090806