Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2007,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
  2. Litera b
    „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten zu haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
  3. Litera c
    „Visum“ ist die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch deren Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
  4. Litera d
    „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Litera c und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylantrages.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005457

Dokumentnummer

NOR40090883