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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. III Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2007 BGBl. III Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2007,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. III Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch zwei
Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei wird auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Personen übernehmen, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von 6 (sechs) Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005457

Dokumentnummer

NOR40090884