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§ 10

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2007 BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 222/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Kraftfahrdienst

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Verkehrsrecht,
    6. Ziffer 6
      Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,
    7. Ziffer 7
      Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und
    8. Ziffer 8
      Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005459

Dokumentnummer

NOR40090928