Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Kraftfahrdienst
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,
Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und
Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 8nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090928