Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Restaurantleitung und Service und
Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 7nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Schlagworte
Hotelgewerbedienst, Dienstrecht, Seminarbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090929