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§ 7

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2007 BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 222/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Baudienst

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Bauhaupt- und Nebengewerbe,
    6. Ziffer 6
      Elektrotechnik,
    7. Ziffer 7
      Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
    8. Ziffer 8
      Bautechnischer Dienstbetrieb.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 schriftlich und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 8, schriftlich und mündlich.
    Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Schlagworte

Dienstrecht, Baugewerbe, Heizungstechnik, Lüftungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005459

Dokumentnummer

NOR40090925