Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Bauhaupt- und Nebengewerbe,
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 8nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich,
nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich undnach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 8, schriftlich und mündlich.
Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Schlagworte
Dienstrecht, Baugewerbe, Heizungstechnik, Lüftungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090925