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§ 8

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.2007 BGBl. II Nr. 222/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 222/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Wirtschaftsdienst

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
    6. Ziffer 6
      Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
    7. Ziffer 7
      Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung nach Absatz eins, Ziffer 7, ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

20005459

Dokumentnummer

NOR40090926