Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Wirtschaftsdienst
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I,Wehrrecht römisch eins,
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 7nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.Die schriftliche Prüfung nach Absatz eins, Ziffer 7, ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu beurteilen.
(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090926