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§ 6

Fassungen
ab 01.09.2007 — BGBl. II Nr. 223/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2007 BGBl. II Nr. 223/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 223/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
    3. Ziffer 3
      Versorgung und Materialerhaltung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Ziffer 3, aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 3, schriftlich und mündlich
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Gesetzesnummer

20005460

Dokumentnummer

NOR40090950