Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 5
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union und
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Dokumentnummer
NOR40090951