Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.200731.08.2009 BGBl. II Nr. 233/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standardkostenmodell-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2007BGBl. II Nr. 233/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Darstellung der Verwaltungslasten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Darstellung ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in die Erläuterungen aufzunehmen. Für diese Darstellung kann das Formblatt (Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar)) verwendet werden, welches den Erläuterungen anzuschließen ist. Sofern Verordnungsentwürfe keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art ist dem jeweiligen Entwurf das Formblatt (Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar)) anzuschließen.
  2. Absatz 2,Sofern alle Informationsverpflichtungen einer Rechtsvorschrift unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fallen, ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in den Erläuterungen festzuhalten, dass die Rechtsvorschrift keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Sofern Verordnungsentwürfe keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art ist die Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ausreichend.
  3. Absatz 3,Für jene Informationsverpflichtungen, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fallen, hat die schriftliche Darstellung der Verwaltungslasten zumindest die im Formblatt (Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar)) angeführten Informationen zu enthalten.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005461

Dokumentnummer

NOR40090980