Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standardkostenmodell-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Darstellung der Verwaltungslasten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Darstellung ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in die Erläuterungen aufzunehmen. Für diese Darstellung kann das Formblatt (Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar)) verwendet werden, welches den Erläuterungen anzuschließen ist. Sofern Verordnungsentwürfe keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art ist dem jeweiligen Entwurf das Formblatt (Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar)) anzuschließen.Die schriftliche Darstellung ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in die Erläuterungen aufzunehmen. Für diese Darstellung kann das Formblatt (Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar)) verwendet werden, welches den Erläuterungen anzuschließen ist. Sofern Verordnungsentwürfe keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art ist dem jeweiligen Entwurf das Formblatt (Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar)) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Sofern alle Informationsverpflichtungen einer Rechtsvorschrift unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 fallen, ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in den Erläuterungen festzuhalten, dass die Rechtsvorschrift keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Sofern Verordnungsentwürfe keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art ist die Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 ausreichend.Sofern alle Informationsverpflichtungen einer Rechtsvorschrift unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fallen, ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in den Erläuterungen festzuhalten, dass die Rechtsvorschrift keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Sofern Verordnungsentwürfe keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art ist die Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ausreichend.
(3)Absatz 3,Für jene Informationsverpflichtungen, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 fallen, hat die schriftliche Darstellung der Verwaltungslasten zumindest die im Formblatt (Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar)) angeführten Informationen zu enthalten.Für jene Informationsverpflichtungen, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fallen, hat die schriftliche Darstellung der Verwaltungslasten zumindest die im Formblatt (Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar)) angeführten Informationen zu enthalten.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40090980