Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standardkostenmodell-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Dokumentation der Verwaltungskosten und Darstellung der
Verwaltungslasten
Dokumentation der Verwaltungskosten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Berechnung (§ 8) und die Dokumentation der Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung hat in der Datenbank BRIT zu erfolgen.Die Berechnung (Paragraph 8,) und die Dokumentation der Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung hat in der Datenbank BRIT zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sofern alle Informationsverpflichtungen einer Rechtsvorschrift unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 fallen, sind die in Abs. 3 angeführten Angaben nur für die größte Informationsverpflichtung einer Rechtsvorschrift zu dokumentieren.Sofern alle Informationsverpflichtungen einer Rechtsvorschrift unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fallen, sind die in Absatz 3, angeführten Angaben nur für die größte Informationsverpflichtung einer Rechtsvorschrift zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Für jene Informationsverpflichtungen, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 fallen, sind die in Anlage 2 angeführten Daten zu dokumentieren.Für jene Informationsverpflichtungen, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fallen, sind die in Anlage 2 angeführten Daten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40090979